Von der verpflichtenden Sachkunde sind unter anderem Personen ausgenommen, die bereits einen oder mehrere Hunde halten und dies durch die entsprechende Registrierung nachweisen können. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwei Jahre lang einen Hund gehalten haben und dies entsprechend belegen können.
Eine Ausnahme besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens zwei Jahre lang einen Hund gehalten und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Prüfung mit nachweisbaren Kenntnissen über Haltung und Umgang mit Hunden absolviert haben.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für bestimmte fachlich qualifizierte Personengruppen, beispielsweise tierschutzqualifizierte Hundetrainer:innen, bestimmte zertifizierte bzw. aktive Trainer:innen und Leistungsrichter:innen, Tierärzt:innen, Absolvent:innen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“, bestimmte Dienst- und Rettungshundeführer:innen sowie weitere in der 2. Tierhaltungsverordnung genannte Personengruppen.
Auch bestimmte bereits nach landesrechtlichen Vorschriften erworbene Sachkundenachweise werden im Rahmen einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2027 berücksichtigt.
Die vollständigen Ausnahmen sind in § 2a Abs. 5 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.